Brutto Netto Rechner 2026

Berechnen Sie Ihr Nettogehalt präzise - für Vollzeit, Minijob und Midijob. Inklusive Firmenwagen und alle Steuerklassen.

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Gehaltsrechner

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Ihr Gehalt vor Abzügen laut Arbeitsvertrag

€ / Monat

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Jahre

Kinderlose ab 23 zahlen höhere Pflegeversicherung.

%

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Ihr Nettogehalt:

Monatliches Nettogehalt

2.333,25 €

Jahreseinkommen: 27.999,00 € netto

DATENSCHUTZKONFORM · DSGVO-GEPRÜFTGeprüfte Berechnung§32a EStG · Lohnsteuer · Rentenversicherung · Krankenversicherung

Detaillierte Aufschlüsselung (monatlich)

Bruttogehalt3.500,00 €
💰 Nettogehalt2.333,25 €
📋 Lohnsteuer (§32a EStG)-405,50 €
🏛️ Rentenversicherung (9,3%)-325,50 €
❤️ Krankenversicherung (7,3% + 1,45%)-306,25 €
🛡️ Pflegeversicherung (2,4%) *-84,00 €
📊 Arbeitslosenversicherung (1,3%)-45,50 €
Monatliches Nettogehalt2.333,25 €

*Zuschlag für Kinderlose über 23 Jahre (PV-Satz 2,4 % statt 1,8 %)

Berechnungsmethodik

Tarif: §32a EStG 2026Grundfreibetrag: 12.348,00 €Werbungskostenpauschale: 1.230,00 €KV-Zusatzbeitrag: Ø 1,45 % (AN-Anteil)Kinderstatus: kinderlosUmlegung: Jahressteuer ÷ 12

Abweichungen zu anderen Rechnern (±10–20 €) können durch unterschiedliche Rundungsstufen gemäß § 39b EStG entstehen.

Wichtige steuerliche Informationen 2026

Stand: 2026 – Darstellung auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen

Grundfreibetrag / Steuerfreibetrag

Der Grundfreibetrag steigt im Jahr 2026 auf 12.348 Euro. Für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften gilt der doppelte Betrag von 24.696 Euro. Der Grundfreibetrag markiert die Einkommensgrenze, bis zu der nach dem Einkommensteuerrecht keine Einkommensteuer erhoben wird und dient der steuerlichen Freistellung des Existenzminimums.

Die Anhebung ist Bestandteil des Steuerentlastungspakets 2026 und steht im Zusammenhang mit der Anpassung an gestiegene Lebenshaltungskosten. In der Praxis fällt die monatliche Entlastung oft geringer aus als erwartet, weil sie sich über den Lohnsteuerabzug verteilt und von Steuerklasse und Bruttohöhe abhängt.

Sonstige steuerliche Freibeträge

Neben dem Grundfreibetrag bestehen weitere Freibeträge, die sich auf die laufende Steuerbelastung auswirken können. Ein häufig genutztes Beispiel ist die Entfernungspauschale, die bei regelmäßigen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt werden kann. Diese kann über die elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) beim Finanzamt hinterlegt werden.

Ist ein Freibetrag eingetragen, reduziert sich in vielen Fällen bereits während des laufenden Jahres der monatliche Lohnsteuerabzug. In der Praxis hängt dies jedoch von der individuellen Erwerbssituation ab und lässt sich nicht pauschal auf alle Beschäftigungsmodelle übertragen.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag beträgt 2026 6.828 Euro pro Kind, aufgeteilt auf 3.414 Euro je Elternteil. Grundsätzlich wird der Freibetrag hälftig berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine vollständige Übertragung auf einen Elternteil beantragt werden, etwa bei alleiniger Betreuung oder deutlich abweichenden Einkommensverhältnissen.

Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der steuerliche Vorteil aus dem Freibetrag günstiger ist. Auch wenn das Kindergeld vorrangig wirkt, wird der Freibetrag weiterhin bei der Berechnung von Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag berücksichtigt.

Sozialversicherungsbeiträge 2026

Die Sozialversicherungsbeiträge stellen auch 2026 einen wesentlichen Bestandteil der Abzüge vom Bruttogehalt dar. In der Arbeitslosenversicherung beträgt der Beitrag 2,6 %, die in der Regel paritätisch von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen werden.

Der Beitrag zur Pflegeversicherung liegt bundesweit bei 3,6 %. Für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren wird ein Zuschlag von 0,6 % erhoben. In Sachsen gelten abweichende Aufteilungen zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, die historisch bedingt sind.

In der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 %, ergänzt um einen durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 %, sodass sich ein Gesamtbeitrag von etwa 17,5 % ergibt. Die tatsächliche Belastung kann je nach Krankenkasse variieren.

Der Beitrag zur Rentenversicherung bleibt bei 18,6 % und wird in Standardfällen ebenfalls hälftig getragen. Die individuelle Nettoauswirkung hängt neben dem Bruttoeinkommen auch von Beitragsbemessungsgrenzen und persönlichen Merkmalen ab.

Minijob (≤ 603 €/Monat, § 8 SGB IV): Keine AN-SV-Beiträge, Netto = Brutto. Der Arbeitgeber führt Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale ab.

Midijob (603,01 €–2.000 €, § 20 Abs. 2a SGB IV): Gleitend reduzierte AN-SV mit Faktor F = 0,6619.

Reguläre SV (Vollzeit):

  • Arbeitslosenversicherung: 2,6 % (paritätisch)
  • Pflegeversicherung: 3,6 % (+0,6 % kinderlos)
  • Krankenversicherung: 14,6 % + 2,9 % Zusatzbeitrag
  • Rentenversicherung: 18,6 % (paritätisch)

Geldwerter Vorteil – Steuerliche Grundlagen

Sachleistungen des Arbeitgebers – etwa Dienstwagen, Smartphones oder andere geldwerte Vorteile – gelten steuerlich als zusätzlicher Arbeitslohn. In der Lohnabrechnung wird der entsprechende Wert dem Bruttogehalt hinzugerechnet, wodurch sich die steuerliche Bemessungsgrundlage erhöht.

Für Elektro- und bestimmte Hybridfahrzeuge gelten seit 2019 besondere Bewertungsregelungen, die den steuerpflichtigen Anteil reduzieren können. Die tatsächliche steuerliche Wirkung hängt unter anderem vom Fahrzeugtyp, dem Listenpreis sowie der Art der Nutzung ab.

Steuerklassen

Die Steuerklasse beeinflusst die monatliche Höhe von Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. In Deutschland bestehen sechs Steuerklassen, deren Anwendung sich im Wesentlichen nach Familienstand, Mehrfachbeschäftigungen und bestimmten Entlastungsmerkmalen richtet.

Steuerklasse I betrifft in der Regel Ledige, Geschiedene oder Verwitwete ohne Kinder. Steuerklasse II kommt häufig bei Alleinerziehenden mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag zur Anwendung. Die Kombination III/V wird oft gewählt, wenn die Einkommen innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft deutlich auseinanderliegen, während Steuerklasse IV bei ähnlich hohen Einkommen üblich ist. Steuerklasse VI gilt für weitere steuerpflichtige Beschäftigungen oberhalb der Minijob-Grenze.

Die jeweils hinterlegte Steuerklasse ergibt sich aus den ELStAM-Daten und wird vom Arbeitgeber über die Steuer-ID abgerufen. Individuelle Abweichungen sind möglich und werden hier nicht vollständig dargestellt.

Krankenversicherungssätze

Die Krankenversicherungsbeiträge setzen sich aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % und dem kassenabhängigen Zusatzbeitrag zusammen. Für 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 2,9 %, sodass sich häufig ein Gesamtbeitrag von etwa 17,5 % ergibt.

Da der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Krankenkasse festgelegt wird, können sich bei ansonsten vergleichbaren Einkommen Unterschiede ergeben. Seit 2019 wird auch der Zusatzbeitrag in der Regel paritätisch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. Bei einem Kassenwechsel ist der Zusatzbeitrag einer der häufigsten Gründe für kleine Netto-Unterschiede trotz identischem Brutto.

Beitragsbemessungsgrenzen 2026

Die Beitragsbemessungsgrenzen bestimmen, bis zu welchem Einkommen Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden. Einkommen oberhalb dieser Grenzen erhöhen zwar das Bruttoeinkommen, führen jedoch nicht mehr zu proportional steigenden Beiträgen. Ab dieser Grenze steigt das Netto bei Gehaltserhöhungen oft stärker, weil Beiträge nicht mehr proportional mitwachsen.

Für 2026 gelten in typischen Fällen folgende Werte:

Kranken- und Pflegeversicherung: 5.812,50 Euro monatlich bzw. 69.750 Euro jährlich

Renten- und Arbeitslosenversicherung (West und Ost): 8.450 Euro monatlich bzw. 101.400 Euro jährlich

Versicherungspflichtgrenze für die Private Krankenversicherung (PKV)

Arbeitnehmer können nur dann in die Private Krankenversicherung wechseln, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Diese beträgt 2026 73.800 Euro. In der Praxis wird häufig zusätzlich geprüft, ob die Grenze über einen längeren Zeitraum überschritten wurde.

Für Selbständige, Freiberufler und Beamte ist diese Grenze nicht maßgeblich, da für diese Gruppen andere Zugangsvoraussetzungen gelten.

Pflegeversicherung

Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt 2026 insgesamt 3,6 %, ergänzt um den Zuschlag von 0,6 % für kinderlose Versicherte ab 23 Jahren. Seit der Reform erfolgt zudem eine Staffelung nach der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren, wodurch sich unterschiedliche Arbeitnehmeranteile ergeben können.

Für Arbeitnehmer außerhalb Sachsens liegen die Arbeitnehmeranteile typischerweise bei:

Kinderlose (ab 23 Jahren): 2,4 %

1 Kind: 1,8 %

Mit zunehmender Kinderzahl sinkt der Anteil weiter ab

In Sachsen gelten abweichende Aufteilungen, die gesondert geregelt sind. Viele verwechseln hier den Gesamtbeitrag (Arbeitgeber+Arbeitnehmer) mit dem Arbeitnehmeranteil – daher wirken Prozentwerte in Abrechnungen auf den ersten Blick oft „zu hoch" oder „zu niedrig".

Funktionsweise Brutto Netto Gehaltsrechner 2026, 2025, 2024

Ein Brutto-Netto-Rechner bildet vereinfacht ab, wie sich ein Bruttoentgelt nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu einem monatlichen Nettowert entwickelt. Ausgangspunkt ist das angegebene Bruttogehalt, auf das Lohnsteuer und die gesetzlichen Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung rechnerisch angewendet werden. Das Ergebnis ist ein Näherungswert, der typische Abrechnungssituationen abbildet, aber keine vollständige Entgeltabrechnung ersetzt.

Die Berechnung orientiert sich an Standardkonstellationen, wie sie in vielen Lohnabrechnungen vorkommen. Sonderzahlungen, abweichende Versicherungsmodelle oder individuell hinterlegte Freibeträge werden dabei häufig nicht oder nur eingeschränkt berücksichtigt. Dadurch können Differenzen zum tatsächlich ausgezahlten Netto entstehen, auch wenn die Grundsystematik stimmt.

Einordnung des Nutzens

In der Praxis liegt das Nettoeinkommen oft nur als grobe Größe vor, während die einzelnen Abzüge weniger präsent sind. Ein Brutto-Netto-Rechner macht die üblichen Abzugsarten sichtbar und ordnet sie in Relation zum Brutto ein. Damit wird vor allem nachvollziehbar, wie stark Steuern und Beiträge das Ergebnis prägen.

Die Werte eignen sich zur Orientierung, etwa wenn sich Arbeitszeit oder Entgeltbestandteile verändern. Für konkrete Planungen oder individuelle Entscheidungen reicht eine solche Modellrechnung in der Regel nicht aus, weil persönliche Merkmale und abweichende Abrechnungsdetails die Ergebnisse spürbar verschieben können.

Berechnungslogik im Hintergrund

Die Rechenlogik folgt den gesetzlichen Vorgaben, die für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge gelten. Berücksichtigt werden typischerweise die Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie die grundlegenden Mechaniken der Steuerklassen. Im Ergebnis entsteht ein berechneter Nettoauszahlungswert, der sich an verbreiteten Abrechnungswegen orientiert.

Abweichungen zur realen Lohnabrechnung sind dennoch möglich. Häufige Ursachen sind kassenindividuelle Zusatzbeiträge, regionale Besonderheiten oder personenbezogene Merkmale, die in Standardannahmen nicht vollständig abgebildet werden. Auch der Zeitpunkt von Zahlungen kann eine Rolle spielen, wenn Einmalzahlungen oder variable Vergütungsbestandteile hinzukommen.

Typische Anwendungsfelder

Ein Brutto-Netto-Rechner wird häufig genutzt, um Gehaltsangaben grob einzuordnen oder unterschiedliche Beschäftigungsmodelle rechnerisch vergleichbar zu machen. Auch bei der Betrachtung von Einkommensänderungen lässt sich damit eine erste Größenordnung ableiten. Solche Ergebnisse sind jedoch als Orientierung zu verstehen und nicht als verbindliche Aussage für den Einzelfall.

Maßgeblich bleibt die individuelle Abrechnung, weil dort konkrete Steuermerkmale, Beitragssätze und Abzugskonstellationen abgebildet werden. Eine steuerliche Bewertung oder rechtliche Einordnung wird durch diese Form der Berechnung nicht geleistet.

Grenzen der Aussagekraft

Nettoangaben aus einem Rechner beruhen auf vereinfachten Annahmen und typisierten Parametern. Sonderregelungen, Gestaltungsmöglichkeiten oder besondere Versicherungsverhältnisse fließen meist nicht vollständig ein. Dadurch kann das Ergebnis je nach Situation merklich vom tatsächlichen Auszahlungsbetrag abweichen.

Aus solchen Modellwerten lassen sich keine belastbaren Entscheidungen ableiten. Besonders bei Einmalzahlungen (Bonus/Urlaubsgeld), Kurzarbeit oder Firmenwagen weichen Rechnerwerte am häufigsten von der Abrechnung ab.

Methodischer Hinweis

Die dargestellten Zusammenhänge beruhen auf aggregierten Beobachtungen typischer Abrechnungsfälle und auf den zum jeweiligen Zeitpunkt bekannten gesetzlichen Grundlagen. Es handelt sich um eine modellhafte Einordnung mit begrenzter Aussageweite, nicht um eine vollständige Abbildung individueller Konstellationen. Abweichungen sind möglich, ohne dass dadurch die grundsätzliche Systematik infrage gestellt wird.

Berechnungsgrundlagen, Quellen & rechtlicher Hinweis

Die dargestellten Informationen und Berechnungen basieren auf den zum Zeitpunkt der Veröffentlichung geltenden gesetzlichen Regelungen, insbesondere auf

Quellen:

Die Berechnungen erfolgen auf Basis typischer Konstellationen und dienen der allgemeinen Orientierung. Geprüft wurden insbesondere Beitragssätze, Freibeträge und die Systematik der Abzüge (Brutto→Netto) anhand der verlinkten Primärquellen. Individuelle Abweichungen – etwa durch persönliche, berufliche oder regionale Besonderheiten – sind möglich. Maßgeblich sind stets die jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften sowie die Auskünfte der zuständigen Finanz- und Sozialversicherungsträger.

Stand der Daten: Januar 2026

Wissenswertes zur Gehaltsberechnung

Worin besteht der Unterschied zwischen Brutto- und Nettoeinkommen?

Das Bruttoeinkommen bezeichnet das vertraglich vereinbarte Arbeitsentgelt vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Das Nettoeinkommen ergibt sich nach Abzug dieser gesetzlich vorgesehenen Posten und entspricht dem Betrag, der in der laufenden Entgeltabrechnung zur Auszahlung kommt. Die Abgrenzung folgt dabei einer standardisierten Systematik der Lohnabrechnung.

Nach welchen Kriterien richtet sich die Steuerklasse?

Die Zuordnung der Steuerklasse erfolgt im Wesentlichen anhand des Familienstands sowie bestimmter persönlicher Merkmale. Ledige, geschiedene oder verwitwete Personen werden typischerweise der Steuerklasse I zugeordnet, Alleinerziehende der Steuerklasse II. Für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften kommen je nach Konstellation die Steuerklassen III, IV oder V in Betracht. Steuerklasse VI wird regelmäßig bei weiteren steuerpflichtigen Beschäftigungen angewendet.

Wie wirken sich geldwerte Vorteile auf die Abgaben aus?

Geldwerte Vorteile, etwa in Form von Sachleistungen, werden steuerlich als zusätzlicher Arbeitslohn behandelt. Sie erhöhen die Bemessungsgrundlage für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, wodurch sich die laufenden Abzüge verändern können. Die konkrete Auswirkung hängt von Art und Bewertung des jeweiligen Vorteils ab.

Welche Faktoren bestimmen die Höhe des Nettogehalts?

Die Höhe des Nettogehalts ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Einflussgrößen. Ausgangspunkt ist das Bruttoeinkommen, von dem Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sowie lohnabhängige Steuern abgezogen werden. Zusätzlich wirken sich Steuerklasse, Kirchensteuerpflicht, Bundesland und weitere individuelle Merkmale auf das Ergebnis aus.

Welche Sozialversicherungsabgaben fallen typischerweise an?

Zu den regelmäßigen Sozialversicherungsabgaben zählen Beiträge zur Rentenversicherung, zur Arbeitslosenversicherung, zur gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Pflegeversicherung. Die Beitragssätze sind gesetzlich festgelegt und werden in der Regel zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Abweichungen ergeben sich insbesondere durch Zusatzbeiträge oder persönliche Merkmale.

Was hat es mit dem kassenindividuellen Zusatzbeitrag auf sich?

Der Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird von jeder Krankenkasse eigenständig festgelegt. Er ergänzt den allgemeinen Beitragssatz und variiert je nach Kasse. Für das Jahr 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei rund 2,9 Prozent und wird üblicherweise paritätisch finanziert.

Weshalb fällt bei Kinderlosen ein höherer Pflegeversicherungsbeitrag an?

Für kinderlose Versicherte ab dem 23. Lebensjahr ist ein zusätzlicher Beitrag zur Pflegeversicherung vorgesehen. Dieser Zuschlag erhöht den Arbeitnehmeranteil gegenüber Versicherten mit Kindern. Hintergrund ist eine gesetzliche Regelung, die dem umlagefinanzierten Charakter der Pflegeversicherung Rechnung trägt.

Markus Schmitz - Fachautor

Markus Schmitz

Geschäftsführer und Fachredakteur für Karriere- und Gehaltsthemen

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Wir prüfen die Inhalte regelmäßig anhand aktueller Gehaltsdaten, tariflicher Regelungen und verfügbarer amtlicher Statistiken. Alle Angaben sind statistische Orientierungswerte; tatsächliche Gehälter können je nach Region, Arbeitgeber, Tarifbindung, Erfahrungsstufe, Rolle sowie variabler Vergütung (z. B. Boni/Zulagen) abweichen.